§ 1 Geltungsbereich
Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner, auf die insbesondere bei der Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung verwiesen wird, werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsabschluß
Die Bestellung ist ein bindendes Angebot, unabhängig davon, ob es schriftlich, mündlich, oder auf sonstige Weise abgegeben wird. Dieses Angebot kann itms Technologiezentrum wahlweise innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Ware annehmen. Tritt der Auftragsgeber aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, vom Vertrag zurück, so ist der uns entstandene Schaden zu ersetzen. Dieser beträgt im Zweifelsfall 20 % des Auftragswertes.
§ 3 Angebot und Preise
Unsere Angebote sind freibleibend in bezug auf Preis, Verfügbarkeit und Lieferfrist. Es gilt der am Tag der Auftragserteilung gültige Preis. Auftragsbestätigungen sind stets freibleibend in bezug auf Preis, Liefermöglichkeit und Lieferfrist. Soweit keine anders lautende Angabe existiert, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 4 Termine
Die von itms Technologiezentrum genannten Termine und Fristen sind unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Teillieferungen sind innerhalb der angegebenen Lieferfristen nur zulässig wenn hierdurch keine Gebrauchsnachteile entstehen. Über einen eventuellen Lieferverzug ist der Auftraggeber rechtzeitig schriftlich zu informieren.
§ 5 Leistungserbringung
Das itms Technologiezentrum erbringt die Leistungen entsprechend den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Installation, Einweisung, Schulung und Dokumentation gehören nur zu den Leistungspflichten, wenn dies vereinbart ist. Änderungswünsche muss itms Technologiezentrum nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen. Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers kann itms Technologiezentrum den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit itms Technologiezentrum schriftlich darauf hingewiesen hat.
§ 6 Gewährleistung
Das itms Technologiezentrum übernimmt die Gewähr dafür, dass das vertragsgegenständige System während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierte Eigenschaft aufweist. Auftretende Mängel sind vom Auftraggeber in allen erkennbaren Einzelheiten zu melden. Dabei sind die Hinweise von itms Technologiezentrum zur Fehleranalyse zu befolgen. Wenn die technischen Möglichkeiten bestehen ermöglicht der Auftraggeber eine online Verbindung zur Fehleranalyse und Mängelbeseitigung. Die Gewährleistung entfällt dann, wenn der Auftraggeber wesentliche Funktionseigenschaften des Systems selbst verändert oder durch Dritte ändern lässt. Gewährleistungsrechte fehlerbehafteter Softwarefunktionen wirken sich grundsätzlich nicht auf bereits erbrachte sonstige Dienstleistungen aus. Dies gilt insbesondere bei Systemintegrationsaufträgen, deren Basis Fremdsoftware ist.
§ 7 Haftung
Das itms Technologiezentrum übernimmt die Haftung für unmittelbare Personen- und Sachschäden, die dem Vertragspartner durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen, dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden. Die Haftung ist begrenzt bei der Vereinbarung eines einmaligen Entgeltes auf 50% der Vertragssumme und bei der Vereinbarung laufender Entgeltzahlung auf die Summe des im Laufe eines Jahrs zu begleichenden Betrages.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum von itms Technologiezentrum. Die Einstellung einzelner Forderungen sowie eine Saldenermäßigung und deren Anerkennung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwerts bei itms Technologiezentrum.
§ 9 Rechnungen und Zahlungen
Das itms Technologiezentrum ist berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Erbringung einer Teilleistung Rechnung zu legen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen, außer es ist in der Rechnung anderweitig festgelegt. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz rechnen.
Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen angerechnet werden. Sind itms Technologiezentrum bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so werden Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten angerechnet.
§ 10 Urheberrecht
Der Auftraggeber räumt itms Technologiezentrum das Recht ein, Vermerke auf den Urheber in den erbrachten Leistungen oder Produkten anzubringen. Der Auftraggeber wird alle Schutzvermerke wie Copyright-Vermerke, Logos und andere Rechtsvorbehalte unverändert übernehmen.
Das itms Technologiezentrum behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen, Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Vorlagen des Vertragspartners beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden.
§ 11 Datenschutz und Geheimhaltung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mit Hilfe einer EDV-Anlage gemäß § 33 (BDSG) verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
Sowohl itms Technologiezentrum als auch seine Vertragspartner sind verpflichtet, Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Partei streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung schließt ohne Beschränkung auch die Verpflichtung ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass die Geheimhaltungsverpflichtung auch von Dritten gewahrt wird.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden - oder der Vertrag eine Lücke enthält, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.